Fristverlängerung Gaststätten

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung
über die Fristverlängerung nach § 8 Gaststättengesetz

Auf Grundlage des § 8 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Allen Erlaubnisinhaber*innen einer Gaststättenerlaubnis im Bereich der Gemeinde Altenholz, die aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 18. März 2020 ihre Gaststätte durchgehend geschlossen haben, wird eine Fristverlängerung gemäß § 8 GastG bis zum 17. März 2022 erteilt.

Begründung:

Gemäß § 8 GastG erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde. Am 18. März 2020 wurden im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Gaststätten geschlossen und im Laufe der Zeit nur unter strengen Hygieneauflagen wieder zugelassen. Betriebe, die nicht in der Lage waren, die strengen Auflagen zu erfüllen, würden mit dem 18. März 2021 die Erlaubnis verlieren. Die Jahresfrist kann aus wichtigem Grund verlängert werden. Die Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden als wichtiger Grund anerkannt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz einzulegen.

Bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist dieser durch Absenderbestätigende DE-Mail an das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu richten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Altenholz, den 25.03.2021    
gez. Ehrich