Hausordnung für das Gemeindezentrum aktualisiert

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

HAUSORDNUNG
für das Gemeindezentrum der Gemeinde Altenholz

§ 1 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für das Gemeindezentrum der Gemeinde Altenholz.

§ 2 Hausrecht

  1. Das Hausrecht wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Altenholz ausgeübt. Der Bürgermeister kann das Hausrecht an Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung, insbesondere den Hausmeister, übertragen. Für die Restauration ist dies dem Pächter übertragen.
  2. Wer gegen diese Hausordnung verstößt, kann aus diesen Einrichtungen verwiesen werden. Gegen diese Person kann vom Bürgermeister oder den zur Durchsetzung des Hausrechts von ihm beauftragten Personen ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Das Gemeindezentrum der Gemeinde Altenholz dient der Allgemeinheit.
  2. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder beläs-tigt wird. Außerdem ist selbstverständlich, dass das Gebäude, die Anlagen und die Einrichtungsgegenstände pfleglich behandelt und Verunreinigun-gen vermieden werden.
  3. Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur für den angemeldeten Zweck benutzt werden. Genehmigungen werden von der Gemeinde Altenholz grundsätzlich schriftlich erteilt und sind zwei Wochen vorab schriftlich zu be-antragen. Genehmigte Veranstaltungszeiten dürfen im Interesse aller Besu-chenden nicht überschritten werden.
  4. Das Verändern der Räume und Gegenstände durch Bekleben, Beschriften, Bemalen, Besprühen und ähnliches ist nicht gestattet.
  5. Dekorationen dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters angebracht wer-den. Veranstaltungshinweise, Plakate und ähnliches dürfen mit Zustimmung des Hausmeisters an dem hierfür vorgegebenen Platz ausgehängt werden. Das Mitbringen von Getränken und Speisen jeglicher Art ist nicht gestattet. Für Bewirtung ist die Restauration des Gemeindezentrums in Anspruch zu nehmen.
  6. Die für eine angemeldete Veranstaltung verantwortliche Person muss volljährig sein und hat während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein und als Letzte die überlassenen Räumlichkeiten zu verlassen. Die Räumlichkei-ten sind von dem Hausmeister zu übernehmen. Aufgetretene Schäden sind dem Hausmeister unverzüglich – spätestens bei Rückgabe an diesen - zu melden.
  7. Einrichtungsgegenstände sind nach Gebrauch an ihren gewöhnlichen Standort zurückzubringen. Mitgebrachte Sachen sind nach der Benutzung des Gemeindezentrums wieder mitzunehmen.
  8. Nach Verlassen der Räume sind Fenster und Türen nach den Vorgaben für die Transpondernutzung ordnungsgemäß zu verschließen sowie das Licht zu löschen. Soweit die Alarmschließung übertragen ist, muss die Alarmanlage beim Verlassen des Gebäudes scharf geschaltet werden.
  9. Unnötiger Energie- und Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
  10. Rollschuhe, Inline-Skates, Skateboards, Roller und ähnliches dürfen im Ge-meindezentrum nicht benutzt oder abgestellt werden.
  11. Kinderwagen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen abgestellt werden. Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plät-zen abzustellen. Die Wege und Flächen des Gemeindezentrums dürfen mit den vorgenannten Fahrzeugen nicht befahren werden.
  12. Alle Zugänge und Notausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
  13. Der Bürgermeister und die ihn Vertretenden und von ihm Beauftragte, insbesondere der Hausmeister üben das Hausrecht aus. Für die Restauration ist dies dem Pächter übertragen. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren; ihren Anweisungen ist zu folgen.
  14. Verstöße gegen diese Hausordnung können ein Hausverbot nach sich ziehen. Unabhängig hiervon behält sich die Gemeinde das Recht vor, Regress-ansprüche geltend zu machen.
  15. Für die Bücherei bestehen zusätzliche Sonderregelungen.
  16. Die Jugendschutzbestimmungen sind in allen Bereichen des Gemeindezentrums zu beachten.
  17. Bei der Benutzung der Umkleide- und Dusch-/Waschräume im Gemeindezentrum sind zudem folgende Regelungen zu beachten:
    •    Die Umkleideräume dürfen nicht mit verschmutzten Schuhen betreten werden.
    •    Im Barfußbereich ist die Benutzung von Behältern aus Glas nicht erlaubt.
    •    In den Umkleide- und Dusch-/Waschräumen sind das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke nicht gestattet.

§ 4 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

  1. Bei Veranstaltungen regelt dies das Hygienekonzept des Veranstalters. Die rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Außerhalb von Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund und Nase sind mit einer me-dizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatem-ventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.
  2. Von der unter Abs. 1 bei Notwendigkeit greifenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:
    •    Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
    •    Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch ein Attest nachweisen können.
  3. Weitere Ausnahmen können bei Nachweis berechtigter Gründe von dem Bürgermeister oder den zur Durchsetzung des Hausrechts von ihm beauf-tragten Personen erteilt werden.
  4. Sollten Sonderveranstaltungen in den Räumlichkeiten stattfinden, sind die Veranstaltungsleitungen insbesondere selbst gehalten, auf die Einhaltung der o. g. Regelungen zu achten.

§ 5 Inkrafttreten
Die Notwendigkeit des § 4 wird im Lichte der weiteren Corona-Entwicklung fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst.
Diese Hausordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Gleichzeitig tritt die Hausordnung vom 1. November 2002 außer Kraft.

§ 6 Bekanntmachung
Diese Hausordnung wird auf der Homepage der Gemeinde in geeigneter Weise be-kannt gemacht und veröffentlicht.

Altenholz, 30. November 2021
Ehrich
Bürgermeister