Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung für den Seniorenbeirat

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 47d Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. September 2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz erlassen:

Artikel 1

§ 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 9 Mitgliedern (Seniorinnen und Senioren gem. § 1 Abs. 1 S. 2).

(2) Kandidaturen für den Seniorenbeirat müssen bis zu drei Monate vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Seniorinnen und Senioren der Gemeinde. Der Vorschlag muss das schriftliche Einverständnis der vorgeschlagenen Person / Personen enthalten.

(3) Sofern nicht mehr als 9 Bewerbungen vorliegen, wird über den vorgeschlagenen Kandidatenkreis in einer Sitzung des Ausschusses für Soziales, Kinder und Jugend befunden. Auf Vorschlag des Ausschusses werden die Mitglieder des Seniorenbeirates von der Gemeindevertretung bestimmt.

(4) Ab einer Zahl von mehr als 9 Kandidierenden für die Wahl zum Seniorenbeirat werden die Mitglieder nach öffentlichem Wahlaufruf von allen wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Listenwahl zeitgleich mit der Kommunalwahl. Jede/r Wahlberechtigte erhält bereits 6 Wochen vor dem Wahltermin die Möglichkeit, ihre/seine Stimmen zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus abzugeben. Jede/Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, von denen jeweils nur eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann. Die Stimmen werden am Tag nach der Wahl durch die Mitglieder des Seniorenbeirats in einer öffentlichen Veranstaltung ausgezählt.

(5) Gewählt sind die 9 Kandidatinnen/Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber bilden in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils die Nachrückliste. Bei Stimmengleichheit entscheidet ebenfalls das Los. Das Los zieht die/der Vorsitzende des Seniorenbeirats.

(6) Im Falle einer Listenwahl werden die Mitglieder des Seniorenbeirats durch die Gemeindevertretung bestätigt.

(7) Sofern der Seniorenbeirat nach Abs. 3 gebildet wird und nicht aus neun Mitgliedern besteht, erfolgt ein öffentlicher Aufruf durch die Gemeinde. Dies gilt auch bei Austritt eines Mitglieds vor Beendigung der Amtszeit, sofern keine Nachrückliste besteht. In diesem Aufruf fordert die Gemeinde unter Fristsetzung weitere Seniorinnen und Senioren auf, sich für die Mitarbeit im Seniorenbeirat zu bewerben. Die Interessierten werden in eine Liste eingetragen. Sodann kann der Seniorenbeirat aus dieser Bewerberliste der Gemeindevertretung geeignete Personen zur Komplettierung des Seniorenbeirates vorschlagen. Die Gemeindevertretung bestellt dann in ihrer nächsten Sitzung auf Vorschlag des Ausschusses für Soziales, Kinder und Jugend aus der Bewerberliste formell die neuen Mitglieder des Seniorenbeirats. Deren Amtszeit wird dem amtierenden Beirat gleichgesetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Altenholz, 27.10.2022

Ehrich
Bürgermeister