Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GOVBl. Schl.-H. S. 105), und der §§ 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30. September 2015 folgende Satzung erlassen:

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG

§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für beitragsfähige Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Altenholz Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
    1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, an denen eine Bebauung zulässig ist,
      1. bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
      2. mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
      3. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
    2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,
    3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
    4. nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
    5. Parkflächen,
      1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
      2. die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
    6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
      1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
      2. die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
  2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
  3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
  4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
  5. Der Aufwand für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung und Beleuchtung der Er-schließungsanlagen sowie für Böschungen, Stützmauern und Schutzeinrichtungen ist auch beitragsfähig, soweit sie außerhalb der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Breiten erforderlich sind.  Hat die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zu, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I Seite 3154) zur Folge, gehören auch die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Bundesnaturschutzgesetz zum beitragsfähigen Aufwand.
  6. Beitragsfähig sind auch Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Für sie werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.

§ 3
Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für
    1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der Flächen für Erschließungsanlagen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Flächen für Erschließungsanlagen,
    2. die Freilegung,
    3. die erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,
    4. die Herstellung:
      1. der Rinnen sowie Randsteine,
      2. der Radwege auch mit Schutzstreifen,
      3. der Gehwege,
      4. der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege auch mit Schutzstreifen,
      5. der Beleuchtungseinrichtungen,
      6. der Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
      7. der Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    5. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
    6. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
    7. die Herstellung der Parkflächen,
    8. die Herstellung der Grünanlagen,
    9. die Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
    10. die Fremdfinanzierung,
    11. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
    12. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.
  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch diejenigen Kosten, die für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren anschließenden freien Strecken breiter hergestellt werden.
  3. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

§ 4
Ermittlung des Beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 5
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 6
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

    1. Der nach §§ 2 und 4 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
    2. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
    3. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
        1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m parallel dazu parallelverlaufenden Linie; Grundstücke, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
        2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m parallel dazu verlaufenden Linie.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1  Buchstabe a) oder b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

    1. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 oder 3 vervielfacht mit
        1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
        2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
        3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
        4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
        5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
        6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
    2. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
        1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
        2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden.
        3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenanzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  1. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenanzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
      1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden.
      2. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
      3. bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
      4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
  2. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht
      1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe;
      2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist ;
      3. bei Grundstücken außerhalb der unter a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-  oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
  3. Abs. 7 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

§ 7
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage nach § 2 Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 er-schlossen werden, wird die Grundstücks- und Geschossfläche bei der Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage um ein Drittel reduziert. Das gilt nicht

a) für Grundstücke, die einen Zuschlag gem. § 6 Absatz 7 a) erhalten und

b) im Falle des § 131 Absatz 1 Satz 2 BauGB.

Die Reduzierungen für Eckgrundstücke werden den übrigen Grundstücken des Abrechnungsgebietes zugeschlagen.

§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung der Fläche,
  3. Fahrbahn,
  4. Radweg,
  5. Gehweg,
  6. unselbstständige Parkfläche,
  7. unselbstständige Grünanlage,
  8. Mischflächen,
  9. Entwässerungseinrichtungen,
  10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Mischflächen in Sinne von Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Die Erschließungsanlagen gem. § 2 sind endgültig hergestellt, wenn
      1. ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen,
      2. sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen und
      3. die durch das Bauprogramm bestimmten flächenmäßigen Bestandteile die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
  2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
      1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
      2. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platte, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
      3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
      4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
  3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§ 10
Vorausleistung

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere  Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
  2. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. (1) Satz 2 auf dem Erbbaurecht und im Falle des Abs. (1) Satz 3 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 13
Beitragsbescheid

  1. Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
  2. Der Beitragsbescheid enthält
    1. den Namen des Beitragsschuldners,
    2. die Bezeichnung des Grundstücks,
    3. den zu zahlenden Beitrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen,
    4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
    5. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
    6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
  3. Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, dass er bei der Gemeinde Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 14
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen/Vorausleistungspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge/Vorausleistungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 11 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOB. Schl.-H., S. 169) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümer, künftige Eigentümer, Grundbuchbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern, Daten zur Ermittlung von Beitragsermessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen/Vorausleistungen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Veranlagung nach dieser Satzung erhoben, verwendet oder weiter verarbeitet werden. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für die Ablösung des Erschließungsbeitrages.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Altenholz vom 10. August 1981 außer Kraft.

Altenholz, 6. Oktober 2015

Ehrich
Bürgermeister