Verunreinigung durch Hundekot

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In den vergangenen Wochen sind wieder vermehrt Beschwerden über Hinterlassenschaften von Hunden vorgebracht worden. Mitbürger lassen ihre vierbeinigen Freunde nicht nur auf Gehwegen, Grünstreifen, landwirtschaftlichen Flächen und in Vorgärten koten. Manche Hundehalter schrecken nicht davor zurück, ihre Hunde selbst auf den Friedhof oder den Spielplatz mitzunehmen und dort ihre „Notdurft" verrichten zu lassen. Das ist nicht nur ekelerregend, sondern gesundheitsgefährlich!

Für alle Hundehalter gilt:

Hundekot ist Abfall - zu dessen Beseitigung der Hundehalter nach dem Abfallrecht, dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein und dem neuen Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein, welches ab dem 1.1.2016 gilt, verpflichtet ist.
§ 3 Abs. 7 des neuen Gefahrhundegesetzes regelt ausdrücklich: Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Also: Lassen Sie Ihren Hund nicht unbeaufsichtigt umherlaufen!

Meiden Sie Spielplätze, auf denen Hunde prinzipiell nicht mitgeführt werden dürfen. Achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft" erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze, Grünanlagen und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind dafür tabu! Sollte Ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein Geschäft verrichten, sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Gemeinde, der Kollegen des Bauhofes oder Ihrer Mitmenschen, den Kot Ihres Hundes zu beseitigen.

Beachten Sie bitte diese Regeln und Ihre Mitmenschen werden es Ihnen danken.

Der Bürgermeister
Gemeinde Altenholz