Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

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Im Hinblick auf die bevorstehende Jahreswende weise ich hiermit auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Kleinfeuerwerke wie Raketen, Knallkörper, Schwärmer, Batterien usw.) hin:

Aufgrund einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere brandgefährdete Objekte ordne ich an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II am 31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019, in bestimmten Bereichen, nicht abgebrannt werden dürfen. Diese Bereiche können Sie auch den Karten entnehmen, die Sie auf der Homepage der Gemeinde Altenholz oder direkt im Rathaus in Altenholz, bei Frau Gottschalk, während der normalen Öffnungszeiten einsehen können.

pdfBereich Klausdorf und pdfBereich Stift 

Betroffen sind insbesondere Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, z.B. reetgedeckte Häuser. Hier ist ein Schutzabstand von mindestens 200 Metern einzuhalten.

Das gilt auch für sogenannte „Notraketen", die üblicherweise nur auf See Anwendung finden dürfen.

Verstöße gegen dieses Abbrennverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € pro Einzelfall geahndet werden.

Im Übrigen wird auf folgende allgemein geltende Bestimmungen des Sprengstoffrechts hingewiesen:

  1. Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerke) an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1.1. bis zum 27.12. nicht freigehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden.
  3. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2.1. bis zum 30.12. nicht abgebrannt werden (z. B. Restbestände).
  4. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich verboten.
  5. Feuerwerkskörper dürfen nicht abgebrannt werden, wenn dadurch Weichdächer, Ernteerzeugnisse oder sonstige leicht brennbare Stoffe entzündet werden können. Um hier eine Gefährdung auszuschließen, empfehle ich, den obigen Schutzabstand von 200 m einzuhalten.

Nach den allgemeinen Müllentsorgungsbestimmungen muss der den öffentlichen Verkehrsraum verschmutzende Verursacher für eine unverzügliche Beseitigung und Reinigung sorgen. Verstöße dagegen können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden!

Ich fordere daher alle Personen, die anlässlich der Silvesternacht Feuerwerkskörper zünden, auf, generell sorgsam mit diesen umzugehen und die Reste spätestens am Neujahrestag zu beseitigen!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau– und Ordnungsamt