Informationen zur Anleinpflicht für Hunde in Wäldern und Reiten im Wald

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Anleinpflicht für Hunde in Wäldern

Zahlreiche Beschwerden über die nicht eingehaltene Anleinpflicht für Hunde in Wäldern geben mir Veranlassung, auf die Regelung nach dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 3 Landeswaldgesetz ist es unter anderem nicht gestattet, Haustiere im Wald mitzuführen. Ausgenommen hiervon sind angeleinte Hunde.
Diese Anleinpflicht dient zum Schutz der im Wald lebenden Tiere. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 4 Landeswaldgesetz).
Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 38 Abs. 2 Ziffer 5c Landeswaldgesetz einen Hund unangeleint im Wald mitführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- Euro geahndet werden.

Ich bitte um Beachtung der o.g. Vorschriften.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt

Reiten im Wald

Auch Reiten im Wald unterliegt, ebenso wie das Führen von Hunden, bestimmten Regularien, die dem Schutz des Waldes als Naturraum und der Sicherheit und dem Wohlbefinden aller Waldbesucher dienen.
Wald gehört zu den unverzichtbaren Lebensgrundlagen der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Daher ist in § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) festgelegt, dass der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten ist. Nach § 18 des LWaldG ist das Reiten im Wald daher nur auf besonders gekennzeichneten Reitwegen, Betonstraßen oder Straßen mit vergleichbarer Decke sowie „auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen" gestattet. Auf allen anderen Waldwegen ist das Reiten nicht gestattet. Reiten abseits von ausgewiesenen Reitwegen ist eine Ordnungswidrigkeit.
Es gilt einerseits die Verkehrssicherheit zu erhalten und gefährliche Begegnungssituationen und Unfälle zwischen den verschiedenen Nutzergruppen (Spaziergänger, Fahrradfahrer, Reitern) zu verhindern.
Andererseits kommt es durch das Reiten im Wald auf nicht dafür vorgesehenen, unbefestigten Waldwegen zu einer übermäßig starken Belastung. Diese Wege werden nachhaltig zerstört. Die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung solcher Waldwege ist kostenintensiv und fällt den öffentlichen Kassen und damit der Allgemeinheit zur Last.
Bitte haben Sie Verständnis für das komplexe Zusammenspiel und helfen Sie, das Ökosystem Wald gesund zu halten. Reiten Sie nur auf dafür vorgesehenen Wegen und nehmen Sie Rücksicht auf andere Waldbesucher.

Herzlichen Dank.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt