6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBL. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.6.2019 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 24.7.2019 folgende 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen:

Artikel I

§ 15 wird wie folgt geändert:
(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinde Altenholz erfolgen in der Bekanntmachungsform – Internet – auf der Internetseite der Gemeinde Altenholz

www.altenholz.de.

Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist. Bei Rechtsetzungsvorhaben gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist und der Hinweis auf sie an den Bekanntmachungskästen erfolgt ist.
Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen ohne Rechtsetzungsvorhaben sind im Internet eine Woche vorzuhalten. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Bekanntmachungen von Sitzungen der Gemeindevertretung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.
(2) Auf die Bekanntmachungen mit Rechtsetzungsvorhaben im Internet wird mit der Internetadresse www.altenholz.de in folgenden Bekanntmachungskästen der Gemeinde Altenholz hingewiesen:
- Bekanntmachungskasten in Altenholz-Stift am Rathaus
- Bekanntmachungskasten in Altenholz-Klausdorf bei Famila
Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen sind zusätzlich als Informationen in den Altenholzer Nachrichten zu veröffentlichen.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 9. August 2019 in Kraft.

Altenholz, den 6. August 2019

Ehrich
Bürgermeister