Neue Straßenausbaubeitragssatzung ab 01. Januar 2021

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeindevertretung Altenholz hat in ihrer Sitzung am 10. Juni 2020 die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Altenholz beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.

Um die Berechnung eines Straßenausbaubeitrags etwas zu verdeutlichen, erhalten Sie nachstehend einige Hinweise dazu:

Der Gesamtaufwand für Straßenausbau abzüglich der Kosten, die nicht als beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden können, ergibt den beitragsfähigen Aufwand. Beitragsfähig sind z.B. die gesamten Kosten für den eigentlichen Straßenbau und die Straßenbeleuchtung, die Hälfte der Kosten für den Regenwasserkanal sowie die anteiligen Planungs- und Ingenieurkosten und die Kosten der Kampfmittelräumung etc. (§ 2 der Satzung). Den nicht beitragsfähigen Aufwand trägt die Gemeinde.

Der beitragsfähige Aufwand wird in Gemeinde- und Anliegeranteil prozentual zugeordnet. Die Anteile sind abhängig von der Straßenfunktion. Für eine Anliegerstraße, die deutlich überwiegend von den dort wohnenden Anliegern genutzt wird,  beträgt der beitragsfähige Anliegeranteil 75 %. Der Anliegeranteil ist der umlagefähige Aufwand.

Die Kosten der Maßnahme, die als umlagefähiger Aufwand ermittelt werden, werden
auf sämtliche von der ausgebauten Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke verteilt. Vorteile sind z.B. die erleichterte Zugänglichkeit der Grundstücke oder  die gesteigerte Attraktivität der Wohn- oder Geschäftslage. Dabei werden die Flächen mit ihrem Nutzungsfaktor berücksichtigt.

Nutzungsfaktoren sind

a) bei Baugrundstücken die Zahl der Vollgeschosse,
b) bei sonstigen Grundstücken die Art der Nutzung, z.B. die Nutzung als Grünfläche.

Die Kosten, die auf einen Quadratmeter Beitragsfläche als Aufwand umgelegt werden, ergeben den Beitragssatz.

Neben den Baukosten haben die Anzahl der von der auszubauenden Straße erschlossenen Grundstücke, deren Fläche und Art der Nutzung und die Geschosshöhe der Bebauung unmittelbaren Einfluss auf den Beitragssatz und damit auf die Höhe des einzelnen Beitrags.

Nachfolgend werden zwei Beispielberechnungen bezogen auf einen angenommenen beispielhaften Beitragssatz in Höhe von 25,00 €/m² dargestellt:
Wohngrundstück
1. Gesamtgrundstückfläche: 300 m²
2. vorhandene oder durch Bebauungsplan festgesetzte Bebauung: 1 Vollgeschoss (Nutzungsfaktor 1,00)

Berechnung:
300 m² x 1,00 = 300 m² (Beitragsfläche)

300 m² x 25 €/m² = 7.500,00 €, zu zahlen: 7.500,00 €

Wohngrundstück
1. Gesamtgrundstückfläche: 800 m²
2. vorhandene oder durch Bebauungsplan festgesetzte Bebauung: 4 Vollgeschosse (Nutzungsfaktor 1,75)

Berechnung:
800 m² x 1,75 = 1.400,00 m² (Beitragsfläche)

1.400 m² x 25 €/m² = 35.000,00 €, zu zahlen: 35.000,00 €

Handelt es sich um ein Grundstück, das durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen wird, reduziert sich der zu zahlende Betrag um ein Drittel. Diese Ermäßigung gilt jedoch nur bei Gleichartigkeit der Verkehrsanlagen (§ 9 der Satzung).

Fragen zur Straßenausbaubeitragssatzung und zur Berechnung von Straßenausbaubeiträgen beantwortet der Fachbereich Finanzen.

Die gesamte Neufassung der Satzung finden Sie hier: Straßenausbaubeitragssatzung.pdf