Bekanntmachung der Aufstellung sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz im Verfahren nach § 13 a BauGB

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

B 39Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 23. März 2016 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 im Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.

Planungsziel ist unter Zugrundelegung der gesamtstädtebaulichen Konzeption für das Neubaugebiet die verbesserte Ausnutzung der Bauflächen 3 und 5 mit Geschosswohnungsbau, Reihenhäusern und Einfamilienhäusern.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung wird verzichtet; der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der am 21. März 2016 durchgeführten Einwohnerversammlung Gelegenheit gegeben, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23. März 2016 ebenfalls gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 im Verfahren nach § 13 a BauGB und die Begründung liegen

vom 18. April 2016 bis 19. Mai 2016

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planungsunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

 

Altenholz, 29. März 2016

Ehrich
Bürgermeister

Erteilung der Genehmigung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat die von derF 28 Gemeindevertretung in der Sitzung am 24.9.2014 beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft (siehe Lageplan) mit Bescheid vom 27.1.2015, Az.: IV 265 – 512.111 – 58.5 (28.Ä), nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Altenholz, 16. Februar 2016

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet "Südöstlich der Straße Am Dehnberg, westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft"

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 9.12.2015 den Bebauungsplan Nr. 39 der Gemeinde Altenholz fürB Plan 39 das Gebiet „Südöstlich der Straße Am Dehnberg, westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft" (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 39 tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 39, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 16. Februar 2016

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 38 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.12.2014 den Bebauungsplan Nr. 38 der Gemeinde Altenholz B Plan 38für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 38 tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 38, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 16. Februar 2016

Ehrich
Bürgermeister