Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des Stifter Apothekengrundstücks

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 19. September 2018 beschlossen, die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 für das Gebiet des Stifter Apothekengrundstücks im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

Planungsziel:
Planungsziel ist die vorgezogene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neustrukturierung und –bebauung des Apothekengrundstücks im Rahmen der Ziele der Städtebauförderung.

Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen

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Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.06.2021 die Neufassung der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen beschlossen. Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.

Den kompletten Satzungstext, den Geltungsbereich sowie eine Übersicht der Grünanlagen mit Hundeanleinpflicht können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:

pdfNeufassung_Satzung_zum_Schutz_der_oeffentlichen_Gruenanlagen.pdf (266 kB)

pdfAnlage2_Geltungsbereich_komprimiert.pdf (6,3 MB)

pdfAnlage3_Hundeanleinpflicht_komprimiert.pdf (1.43 MB)

Satzung über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummern in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 126 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.06.2021 folgende Satzung erlassen:

Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 1

(1) Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Gemeindegebietes, die durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Namensbezeichnung erhalten haben, werden durch weiße Straßenschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Schilder erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Die Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Schilder an den Gebäuden oder Einfriedigungen oder das Aufstellen dazu erforderlicher Vorrichtungen auf dem Grundstück ohne Entschädigung zu dulden.