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Hinweise zum »Halten und Parken«

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

leider ist es in der Vergangenheit aufgrund von Parkverstößen zu keiner Abfuhr des Abfalles gekommen. Wenn das Müllfahrzeug die Abholstelle nicht anfahren kann, haben die Mitarbeitenden des Abfuhrunternehmens keinen Zugriff zu Ihrer Tonne. Die Mitarbeitenden der Abfuhrunternehmen können aus Zeitgründen Ihre Tonnen nicht von den zugeparkten Straßen/Straßenabschnitten holen. Dieser Umstand ist für die betroffenen Anwohner sehr ärgerlich. Das Ordnungsamt der Gemeinde Altenholz möchte u.a. aus diesem Grund aufklärend auf Folgendes hinweisen:
Es gibt ein eingeschränktes Halteverbot und ein absolutes Halteverbot.

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Eingeschränktes Halteverbot

Hier dürfen Sie halten, aber nicht parken (deshalb umgangssprachlich auch Parkverbot genannt)!

 

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Absolutes Halteverbot

Hier dürfen Sie nicht halten, auch nicht kurz!


Der Unterschied zwischen Halten und Parken

Als Halten gilt jede von der fahrzeugführenden Person selbst gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen. Etwa, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen oder das Fahrzeug zu be- bzw. entladen. Das Stoppen wegen eines Staus oder einer roten Ampel gilt hingegen nicht als Halten, sondern als Warten.

Zum Parken gilt die Drei-Minuten-Regel:

  • Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der hat sein Fahrzeug geparkt.
  • Wer sein Fahrzeug für weniger als drei Minuten verlässt und in Sichtweite bleibt, sodass im Bedarfsfall jederzeit wieder in den Verkehr ein-gegriffen werden kann, der parkt nicht, sondern hält.


Ein generelles Parkverbot gilt, ohne das ein entsprechendes Schild darauf hinweist:

  • Fahrradschutzstreifen (durch Leitlinien markierte Fahrradwege)
  • Andreaskreuz (innerorts fünf Meter und außerorts 50 Meter vor Andreaskreuzen)
  • Haltestelle (Parkverbot 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild)
  • Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot, das ein Parkverbot einschließt)
  • Vorfahrtsstraße außerorts (innerorts Parken erlaubt)
  • einseitige Fahrstreifenbegrenzung
  • Kreuzungs-/Einmündungsbereich (fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahn davor und dahinter)
  • Grundstückseinfahrt und -ausfahrt (auf schmalen Straßen auch gegen-über)
  • abgesenkter Bordstein
  • vor oder in Feuerwehrzufahrten
  • Kreisverkehr
  • Autobahn und Kraftfahrstraße
  • Fußgängerüberweg (außerdem fünf Meter davor)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (außer auf gekennzeichneten Parkflächen)


Auch auf Geh- oder Radwegen ist das Parken verboten. Das Halten und Parken auf Gehwegen (z. B. Alter Kieler Weg) ist verboten, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wieviel Platz verbleibt, ist verboten. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Schild den Fuß- oder Radweg als Parkfläche für Fahrzeuge freigibt. Selbst dann sollten jedoch Schachtdeckel oder abgesenkte Bordsteine gemieden werden, weil hier weiterhin ein Parkverbot gilt.

Grundsätzlich darf man überall im Straßenverkehr parken, wo entweder kein entsprechendes Verbotsschild steht oder wo ein Schild das Parken ausdrücklich erlaubt. Dieses Schild zeigt ein weißes P auf blauem Grund.

Gibt es keine Parkflächenmarkierung darf man alternativ den Fahrbahnbereich als Parkfläche nutzen, sofern dort keine Verkehrsteilnehmende am Weiterfahren gehindert werden. Grundsätzlich wird am rechten Fahrbahnrand geparkt. In Einbahnstraße darf man zudem den linken Fahrbahnrand nutzen. Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve parkt, muss mit einem Verwarngeld rechnen. Eng ist eine Straßenstelle, wenn weniger als 3,05 Meter Platz für die durchfahrenden Fahrzeuge bleibt. Wer hier jemanden behindert, muss mit einer Geldbuße rechnen. Insbesondere sind hier die Rettungsfahrzeuge, aber auch die Müllfahrzeuge, gemeint.

Unübersichtlich wird es dann, wenn der fließende Verkehr nicht mehr einschätzen kann, ob der Verkehrsraum vor dem geparkten Fahrzeug frei ist. Das ist zum Beispiel an starken Gefällen hinter Straßenkuppen der Fall. Parkplätze dürfen nicht freigehalten werden. Ein Umzugskarton auf Parkflächen markiert keinen rechtlichen Anspruch. Wer hier parken will, kann aussteigen, den blockierenden Gegenstand wegräumen und einparken.

Für Parkflächen können am Wochenende andere Parkregeln als werktags gelten. Dass der Samstag zum Wochenende zählt, ist allerdings falsch. Rechtlich gesehen, ist der Samstag ein Werktag. Das Falschparken ist eine der wenigen Situationen im Straßenverkehr, in denen die Halterhaftung gilt. Nicht der Fahrer des Fahrzeuges muss also das Bußgeld bezahlen, sondern der Fahrzeughalter/-halterin.

Wer sein Auto im Parkverbot abstellt, riskiert Konsequenzen. Das Abschleppen gehört jedoch nicht in jedem Fall dazu. Nur wenn durch das Falschparken die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet ist oder sein würde, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden. In diesem Fall muss der Halter/die Halterin die Kosten für das Bußgeld und das Abschleppen tragen.

Gemeinde Altenholz
der Bürgermeister
Amt für Bürgerdienste und Gefahrenabwehr