Prüfergebnis des Sozialministeriums zur Überleitungsbilanz nach § 58 Abs. 3 KiTaG
Prüfergebnis des Sozialministeriums zur Überleitungsbilanz nach § 58 Abs. 3 KiTaG
Mit dem 01. Januar 2021 ist das neue Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) in Kraft getreten. In § 58 Abs. 3 wird die Standortgemeinde zur Erstellung einer Überleitungsbilanz zum Zwecke der Evaluation verpflichtet. Mit dieser werden die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dargestellt.