Gebührensatzung für die Straßenreinigung

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Gebührensatzung
für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 07. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), des § 45 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16. Januar 2019 (GVOBl. S. 30), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. v. 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) und § 10 i.V.m. §§ 1 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Altenholz (Straßenreinigungssatzung) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16. Dezember 2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Gebühr
Zur Deckung von 75 v. H. der Kosten, die durch die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entstehen, für welche die Reinigungspflicht nicht nach §§ 6 und 7 der Satzung über die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Altenholz übertragen ist, erhebt die Gemeinde Altenholz Straßenreinigungsgebühren.

§ 2
Reinigung der Straßen
Die Straßen werden grundsätzlich einmal monatlich gereinigt.

§ 3
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben von den Eigentümern und zur Nutzung an Grundstücken dinglich Berechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen öffentlichen Wasserläufe und Plätze, der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen und des Friedhofes = 25 v.H. der Straßenreinigungskosten.
(3) Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.

§ 4
Bemessung und Höhe der Gebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Zahl der monatlichen Reinigungen, Bemessungsgrundlage bei der Schnee- und Glatteisbeseitigung ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Zahl der erforderlichen Wintereinsätze.
(2) Als Straßenfrontlänge gilt:
a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird: Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße,
b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Dritteln seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: - zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.
(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Bei Eckgrundstücken werden die Straßenfrontlängen zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Die nicht erhobene Gebühr für ein Viertel der Straßen-frontlänge ist von der Gemeinde mit den nicht berechneten Straßen-reinigungskosten von 25 v.H. (§ 1 Satz 2) abgegolten.
(5) Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstückes 2,91 € pro Jahr.

§ 5
Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.
(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Gemeinde zu vertreten hat, länger als 30 aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet.

§6
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird für das Rechnungsjahr veranlagt und kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben zusammengefasst werden.
(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

§ 7
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Artikel 6 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 02. Mai 2018 durch die Gemeinde Altenholz zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung des Gebührenpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen.
d) Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.

Die Mitteilung und Übermittlung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten erfolgt durch
a) Einwohnermeldeämter,
b) Katasteramt,
c) Grundbuchamt,
d) Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Altenholz,
e) Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen.

Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenpflichtigen nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz außer Kraft.

Altenholz, den 17. Dezember 2020
Ehrich
Bürgermeister

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