Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Gemeinde Altenholz
für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Januar 2021 und Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 21.015.900 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.551.500 EUR | |
einem Jahresfehlbetrag von | 1.535.600 EUR | |
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
20.025.300 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
20.097.300 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
2.241.600 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.049.200 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
2.156.600 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
450.000 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 6.000.000 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
88,241 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 370 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 450 % | |
2. | Gewerbesteuer | 370 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen sowie Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 30.000,00 EUR im Einzelfall. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.
§ 5
Gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 3 GemHVO-Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik) werden die Aufwendungen und Auszahlungen der Konten 5241 und 7241 – Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen – für übertragbar erklärt.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 12. April 2021 erteilt.
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Altenholz für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2021 und die Anlagen können im Rathaus bei Frau Reese-Kläning, EG Zimmer 011, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Altenholz, 3. Mai 2021
Ehrich
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung als PDF-Datei finden Sie hier: Bekanntmachung_Satzung.pdf