Die Grundsteuer - Hinweise bei Eigentümerwechsel

Veröffentlicht in Meldungen

Anlässlich einer Vielzahl von Anfragen bezüglich eines Eigentümerwechsels möchte ich Sie im folgenden Artikel über die Thematik informieren.

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr von der Gemeinde festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz (GrstG)). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Beispiel 1:

Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2019 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2019. Erst ab dem 01.01.2020 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner. Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welcher den Steuermessbetrag für die Berechnung der Grundsteuer festsetzt, alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer.

Die Gemeinde kann ihre Grundsteuerveranlagungen also erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn ihr ein entsprechender Messbescheid des Finanzamtes zugegangen ist. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 GrStG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeindeverwaltung einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeindeverwaltung erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Beispiel 2:

Der Eigentumsübergang erfolgt am 25. Oktober 2019. Der neue Eigentümer ist somit ab 01.01.2020 steuerpflichtig. Jedoch ergeht erst im März 2020 eine Umschreibung vom Finanzamt und somit in der Folge erst dann die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide. Der bisherige Eigentümer hatte deshalb neben der Grundsteuerrate zum 15.11.2019 zunächst auch die Grundsteuerrate zum 15.02.2020 zu entrichten. Letztere bekommt er im März 2020 von der Gemeinde erstattet.

Da eventuelle Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen können, entrichtet der bisherige Eigentümer bis zum Eingehen eines Änderungsbescheids die Grundsteuerbeträge.

Bestehende Einzugsermächtigungen sollten zur Vermeidung von Zahlungsrückständen und damit verbundenen Mahnungen von dem bisherigen Eigentümer nicht storniert werden; dieses wird mit Ende der Zahlungspflicht sowieso hinfällig.

Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der neue Erwerber für das lfd. Jahr und das Vorjahr des Eigentumübergangs für rückständige Grundsteuern des bisherigen Eigentümers haftet, d.h. zur Zahlung der rückständigen Grundsteuerschuld von der Gemeinde herangezogen werden kann (§ 11 Abs. 2 GrStG).

Darüber hinaus ruht die Grundsteuer auf dem Grundstück als öffentliche Last. Ggf. kann deshalb das Grundstück - im Übrigen auch bei zwischenzeitigem Eigentümer-wechsel - für bis zu zwei Jahre rückständiger Grundsteuer, vom zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zwangsversteigert werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Wohnung ist es deshalb sinnvoll, sich vorher über den Notar zu informieren, ob Zahlungsrückstände bestehen.

Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Steuergeheimnisses keine telefonischen Auskünfte zu einem konkreten Steuerfall erteilt werden dürfen. Bescheinigungen und Bescheidkopien können aus diesem Grund grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zugesandt werden.

Die Erhebung der Niederschlagswasser- und der Straßenreinigungsgebühren richtet sich nach den entsprechenden Satzungen der Gemeinde Altenholz. Danach ist es auf Antrag möglich, die Abgabearten zum jeweils nächsten Quartalsbeginn (zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Fachbereich Finanzen