Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz.
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), des § 45 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und § 10 i.V.m. §§ 1 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Altenholz (Straßenreinigungssatzung) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2023 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 1,68 € pro Jahr.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Altenholz, den 15. Dezember 2023
Mike Buchau
Bürgermeister