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Kinder- und Jugendbeirat (KJB): aktuelle Satzung

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 47d und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 308) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.07.2024 folgende Satzung erlassen:

Präambel
Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in Altenholz. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Damit soll dem Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Willensbildungsprozessen teilzunehmen, sowie der UN-Kinderrechtskonvention, dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendliche, dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein sowie der Gemeindeordnung (GO) Rechnung getragen werden.

§ 1 Rechtsstellung
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist ein Beirat im Sinne des § 47d GO. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Altenholz.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist unabhängig und parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat ist bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, zu beteiligen und in solchen Angelegenheiten durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten und zu beraten.
Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf anstehende Entscheidungen oder Planungen in folgenden Bereichen:

  • Planung, Errichtung oder Änderung von Einrichtungen, die in wesentlichem Umfang von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (Bsp. Spielplätze, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen)
  • Bildungs- und Kulturangebote für Kinder und Jugendliche
  • Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche

(5) Unterrichtungspflichtig ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann aus der Gemeindeverwaltung eine Vertretung beauftragen, die die regelmäßige Unterrichtung des Beirates vornimmt und diesen als ständige Ansprechperson bei der Wahrnehmung seiner Geschäfte berät und unterstützt.

(6) Der Kinder- und Jugendbeirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene Bevölkerungsgruppe betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die/der Vorsitzende des Beirats oder ein beauftragtes Mitglied kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder und Jugendlichen betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Dies gilt für öffentliche und nicht öffentliche Tagesordnungspunkte. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit von Kindern bzw. Jugendlichen betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss durch Beschluss.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, einmal im Jahr im Ausschuss für Soziales, Kinder und Jugend über seine Tätigkeiten und Vorhaben einen unabhängigen Bericht abzugeben.

§ 2 Aufgaben
(1) Der Beirat nimmt durch Beschluss Stellung zu den Vorhaben und Planungen. Er kann in seiner Stellungnahme Änderungsvorschläge machen. Die Stellungnahme des Beirates ist die Beteiligung nach § 47f GO, ersetzt aber nicht ggfs. weitere Beteiligungsformate.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat berät den Bürgermeister, die Verwaltung, die Gemeindevertretung sowie die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen.
(3) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung für Kinder und Jugendliche einberufen werden. Auf der Versammlung berichtet der Kinder- und Jugendbeirat über seine Arbeit. Aus der Mitte der Versammlung können Anregungen und Wünsche an den Kinder- und Jugendbeirat gegeben werden.
(4) Der Beirat gibt einmal im Jahr mündlich oder schriftlich einen Bericht über seine Arbeit vor der Gemeindevertretung ab.

§ 3 Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinde Altenholz
(1) Die Organe i.S.d. § 7 GO der Gemeinde Altenholz fördern und unterstützen des Kinder- und Jugendbeirat in seinem Wirken und unterrichten ihn bei allen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
(2) Die / der Vorsitzende oder ein vorher von ihr / ihm bestimmtes Beiratsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihr / ihm das Wort zu erteilen, sofern Belange von Kindern und Jugendlichen berührt werden.
(3) An den nichtöffentlichen Sitzungsteilen hat die / der Vorsitzende oder ein vorher von ihr / ihm bestimmtes Beiratsmitglied eine Teilnahme sowie Rede- und Antragsrecht, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die den Kinder- und Jugendbeirat betreffen und der Kinder- und Jugendbeirat in dieser Sache einen Beschluss gefasst hat.
(4) Dem Kinder- und Jugendbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben unberührt.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des Kinder- und Jugendbeirates betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der zuständige Ausschuss.

§ 4 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen ab dem 10. Lebensjahr und bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode des jeweiligen Beirates über das 20. Lebensjahr hinaus im Beirat tätig sein können, sowie sie nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Beirates.
(3) Wählbar sind alle Kinder und Jugendliche, die mit Wohnsitz in der Gemeinde Altenholz gemeldet sind und das 10., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch Kinder und Jugendliche, die eine Schule in der Gemeinde Altenholz besuchen oder Mitglied in einem Altenholzer Verein oder Verband sind. Personen, die Mitglied in einem anderen Kinder- und Jugendbeirat sind, sind ausgeschlossen.
(4) Die Gemeinde Altenholz wirkt darauf hin, dass bei der Zusammensetzung des Beirates, soweit möglich, alle Geschlechtsidentitäten vertreten sind.
(5) Die Bewerber erklären sich in schriftlicher Form verbindlich zur Kandidatur bereit. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertretung in schriftlicher Form einreichen. Wird dieses Einverständnis zurückgezogen, gilt die Bewerbung als nicht zulässig.
(6) Der Beirat wird in einer Wahlwoche durch Direktwahl gewählt. Das bedeutet, dass alle Wahlberechtigten ihre Stimme direkt in eine Wahlurne einwerfen können. Wahlberechtigte sollten zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung oder einen Ausweis mitbringen. Es wird an verschiedenen Tagen, an verschiedenen Orten Wahllokale geben. Diese werden vor der Wahl öffentlich bekanntgegeben.

§ 5 Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Gleichzeit endet die Wahlzeit des bisherigen Beirates. Der Wahltermin orientiert sich an den landesweiten Wahlen der Kinder- und Jugendvertretungen Schleswig-Holsteins. Überschreitet ein Mitglied in einem Wahlzeitraum das 20. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende des Wahlzeitraums Beiratsmitglied. Wer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, scheidet aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat tritt spätestens vier Wochen nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neugewählten Beirates tätig.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin/der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. In Ausnahmefällen kann eine Nachwahl erfolgen. Ein Mitglied scheidet aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus, wenn es die Wählbarkeitsvoraussetzungen verloren hat oder gegenüber der Gemeinde diesbezüglich eine Erklärung abgibt.

§ 6 Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister fordert spätestens 40 Tage vor der Wahl durch die Gemeindevertretung durch örtliche Bekanntmachung, Einstellen ins Internet und Unterrichtung der örtlichen Presse zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss in lesbarer Form folgende Angaben enthalten:
1. Vor- und Nachname der vorgeschlagenen Person,
2. Anschrift,
3. Geburtsdatum,
4. Aktuell besuchte Schule, sofern die vorgeschlagene Person nicht mit Wohnsitz in der Gemeinde Altenholz gemeldet ist.

Mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers eingereicht werden, dass diese/r mit dem Wahlvorschlag einverstanden ist. Darüber hinaus ist die nach § 4 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertretung beizubringen.
(3) Wahlvorschläge sind von der Gemeinde zurückzuweisen, wenn sie nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen.
(4) Wahlvorschläge können machen:
Kinder und Jugendliche, die in der Gemeinde Altenholz wohnen und die das 7. Lebensjahr aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben,

  • die in der Gemeinde ansässigen Vereine, Organisationen und Gruppen, die Maßnahmen der Jugendarbeit in der Gemeinde durchführen,
  • die in der Gemeinde ansässigen Wohlfahrtsorganisationen,
  • die ansässigen Kirchen- und Religionsgemeinschaften sowie
  • die Mitglieder der Gemeindevertretung.

Den Wahlvorschlagsberechtigten soll die Gelegenheit gegeben werden, auf der Internetseite der Gemeinde Altenholz ihren Wahlvorschlag vorzustellen. Dabei sind alle Wahlvorschläge gleich zu behandeln.

§ 7 Vorsitz, Geschäftsgang, Entschädigung
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt unter Leitung der/des Lebensältesten aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzenden und anschließend unter Leitung der/des neu gewählten Vorsitzenden eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden, eine/ einen Schriftführer sowie eine Kassenwartin/ einen Kassenwart und deren Stellvertreterin/Stellvertreter.

(2) Die/der Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer sowie die Kassenwartin/der Kassenwart und deren Stellvertreterin/Stellvertreter werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder (in getrennten Wahlgängen) aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Kandidaten eines Wahlganges mit den zweitmeisten Stimmen sind automatisch die Vertreter des jeweiligen Amtes. Jedes Mitglied kann grundsätzlich nur ein Amt übernehmen. Im Ausnahmefall kann jedoch mehr als ein Amt übernommen werden, wenn weniger Mitglieder als Ämter zur Verfügung stehen.

(3) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates. Sie/Er stellt die Tagesordnungen auf und lädt die Beiratsmitglieder, die Fraktionsvorsitzenden, die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses für Sozial, Kinder und Jugend sowie die Ansprechperson der Verwaltung zu den Sitzungen ein. Sie/Er bereitet Tätigkeitsberichte, Anfragen, Stellungnahmen und Anträge vor.

(4) Die/der Vorsitzende vertritt im Einvernehmen mit dem Beirat diesen nach außen und gegenüber der Öffentlichkeit.

(5) Für die verschiedenen Fachausschüsse der Gemeindevertretung und Projekte wird jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter des Kinder- und Jugendbeirates sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner bestimmt.

(6) Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der nach § 1 Abs. 5 bestellten ständigen Ansprechpartnerin/Ansprechpartner.

(7) Der Vorsitz und die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 24 Abs. 3 GO i.V.m. der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) eine Aufwandsentschädigung.

§ 8 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich, sofern dem nicht Gründe des Datenschutzes entgegenstehen oder Angelegenheiten aus den Sitzungen der Ausschüsse beraten werden, die dort in nichtöffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder noch behandelt werden. Im Übrigen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(2) Die Sitzungen können auf Wunsch des Kinder- und Jugendbeirates ohne Vertreter der Verwaltung stattfinden.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen zu verfahrensrechtlichen Angelegenheiten trifft, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein für die Einberufung der Sitzung, die Tagesordnung, die Teilnahme, die Beratung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussempfehlung und die Wahlen Anwendung.

§ 9 Haushaltsmittel
(1) Die Gemeinde stellt für die Sitzungen des Beirates geeignete Räumlichkeiten.
(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat werden für die Durchführung seiner Aufgaben und Projekte Mittel im Rahmen des Haushalts der Gemeinde als institutionelle Förderung zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der Gelder wird jährlich nachgewiesen. Mit diesen Mitteln finanziert der Kinder- und Jugendbeirat die Kosten seines laufenden Geschäftsbetriebes. Darüber hinaus erforderliche Geldmittel beantragt er im Einzelfall bei der Gemeinde Altenholz.

§ 10 Auflösung des Beirates, Abberufung von Mitgliedern
(1) Sofern der Beirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt, kann die Gemeindevertretung seine Auflösung und Neuwahlen beschließen.
Die Gemeindevertretung kann aus den gleichen Gründen einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen.
(2) Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Gemeindevertretung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU- Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig- Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Altenholz zulässig:

  • Name, Vorname(n)
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Status der Wohnung
  • Tag des Bezuges der Hauptwohnung
  • Schulbesuch

Die Daten dürfen von der verantwortlichen Stelle nur zum Zwecke der Durchführung der Wahlen des Kinder- und Jugendbeirates nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(2) Die Löschung der genannten Daten der nicht in den Beirat gewählten Personen erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Ablauf der Wahl oder auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen oder deren gesetzlichen Vertretung. Die Daten der gewählten Mitglieder des Beirates werden nach deren Ausscheiden oder auf deren ausdrücklichen Wunsch gelöscht. Die Löschung der genannten Daten auf der Nachrückerliste erfolgt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren nach Ablauf der Wahl oder auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen oder deren gesetzlichen Vertretung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer örtlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 27.09.2021 wird aufgehoben.


Altenholz, den 10.07.2024
gez. Mike Buchau,
Bürgermeister

Vorsitz KJB
Line Widera
Tel: 0157 73 572 974
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