Bekämpfung von Ratten

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Anordnung einer Bekämpfung von Ratten im Bereich der Gemeinde Altenholz

Aufgrund des § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1.045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. S. 359), in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Über-tragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infekti-onsschutzgesetz (IfSGErmÜV) vom 22. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35), Ressortbe-zeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 66 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Ver-waltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) sowie der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 23. April 2024, wird Folgendes verordnet:

 

1.    In der Zeit vom

05. Juli 2024 bis zum 04. August 2024

     ist im Gebiet der Gemeinde Altenholz, im Ortsteil Altenholz-Stift eine allgemeine Bekämpfung von Ratten durchzuführen.

2.    Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind gem. § 1 der Kreisverordnung über die Be-kämpfung von Ratten die Eigentümerinnen oder Eigentümer
•    von bebauten und unbebauten Grundstücken,
•    von Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen),
•    von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten.

3.    Neben den Eigentümerinnen/Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die zuvor genannten Sachen ausüben (Besitzer). Besitzer sind an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers allein verpflichtet, wenn sie im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Antragstellung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

4.    Die Auslegung der Bekämpfungsmittel muss am Tage des Beginns der allgemei-nen Rattenbekämpfung, d.h. am 05. Juli, bis spätestens 10.00 Uhr beendet sein. Die zur Bekämpfung Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Giftaus-legestelle täglich bis 10.00 Uhr kontrolliert und die ausgelegten Bekämpfungsmittel bei Bedarf ergänzt oder erneuert werden.

5.    Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte gem. § 5 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde verwendet werden. Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. Somit ist eine verdeckte Auslegung vorzunehmen, um Unfälle von Vergiftungen zu verhüten.

Im Bekämpfungsgebiet sind gut sichtbare Warnhinweise mit den in § 6 der Kreisverordnung Angaben anzubringen.

Nach der Bekämpfung haben die Verpflichteten nach toten Ratten zu suchen. Tote Ratten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, damit von Ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. (§ 7 Abs. 1 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde). Die Verpflichteten haben die Giftköder unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen zu beseitigen, so dass von diesen keine Gefahr mehr ausgehen kann.

Ferner sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit ge-eigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtert, sind un-verzüglich zu beseitigen. Auch sind an Orten und Plätzen, die von Ratten bevor-zugt befallen werden, Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhin-dern. Dieses gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebens-mittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

6.    Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung über die Rattenbekämpfung stellen gem. § 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

7.    Den Kontrollkräften der Gemeinde Altenholz ist Zugang zu den Grundstücken zu erlauben.

8.    Die Verpflichtung, auch außerhalb der Rattenbekämpfungsaktion jeden Rattenbe-fall unverzüglich zu bekämpfen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, bleibt unberührt.

9.    Die Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 23.04.2024 ist zu beachten (sh. Aushang bzw. Internet www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de -Ortsrecht-)

Altenholz, 14.06.2024

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
-Amt für Bürgerdienste
und Gefahrenabwehr-