Standesamt
Das Standesamt Altenholz, Allensteiner Weg 2 - 4, 24161 Altenholz, ist dem Haupt- und Ordnungsamt angegliedert und ist u. a. zuständig für:
- Beurkundung von Geburten und Sterbefällen,
- Anmeldung und Beurkundung von Eheschließungen und Lebenspartnerschaften,
- Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern / -registern,
- Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen,
- Beurkundung von Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen,
- Kirchenaustritte, standesamtliche Namensänderungen.
Funktion | Name | Telefonnummer | E-Mail-Adresse |
Sachbearbeiterin u. |
Frau Kröger |
0431 / 32 01 151 |
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Standesbeamter / |
Herr Luckau |
0431 / 32 01 110 |
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Eheschließungen
Eine Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Hierfür bietet es sich an, telefonisch mit dem für Sie zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, um die Beibringung der dafür erforderlichen Unterlagen zunächst abzuklären, da dies in einzelnen Fällen recht unterschiedlich ausfallen kann. Ausländische Eheschließende benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates. Umgekehrt benötigen Sie als deutsche/r Staatsangehörige/r ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn Sie nicht in Deutschland heiraten möchten.
Für die Anmeldung der Eheschließung wäre die für Sie zuständige Standesbeamtin, Frau Kröger, unter der Telefonnummer 0431 / 32 01-240 zu erreichen. Bei dem zuständigen Standesamt werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.
In Altenholz findet die Eheschließung grundsätzlich im Trauzimmer des Rathauses statt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich in den Außenstellen des Standesamtes Altenholz, auf dem Gut Knoop (www.gut-knoop.de) oder auf dem Gut Projensdorf (www.kulturgut-projensdorf.de) trauen zu lassen. Unter der Rubrik "Leben-Gutstrauungen" finden Sie weitere Informationen zu den Traumöglichkeiten auf den Gütern.
Die Eheschließung kann aber auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit. Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden, jedoch frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin, da die Anmeldung nur ein halbes Jahr Gültigkeit hat. In wenigen Ausnahmefällen (Auslandsbeteiligung) kann die Gültigkeitsdauer geringer als sechs Monate sein.
Hinweise:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über die Eheschließung. Sollten eine Vollmacht für die Eheschließung erforderlich sein, so benutzen Sie bitte den Vordruck "Vollmacht" (siehe nachfolgende Links).
Merkblatt_Eheschließung_Deutsche.pdfMerkblatt_Eheschliessung_ausl_Recht.pdf
Vollmacht_Anmeldung_Ehe.pdf
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen. Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen.
Kosten & Gebühren
Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro. Die Vornahme der Eheschließung selbst verursacht i.d.R. keine Kosten. Es fallen jedoch Gebühren in Höhe von 40,00 Euro an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten.
Für Besonderheiten, wie zum Beispiel Eheschließungen, die außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Rathauses stattfinden, sind es lt. Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) z. Zt. 200,00 Euro.
Weitere Gebühren können ggf. anfallen.
An wen kann ich mich wenden?
An das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes) oder an das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.
Rechtsgrundlagen
§§ 11 - 15, 41 Personenstandsgesetz -PStG- (http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html)
§§ 28 f. Personenstandsverordnung -PStV- (http://www.gesetze-im-internet.de/pstv/BJNR226300008.html)
§§ 1310 - 1312, 1616 - 1617c Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche -EGBEG- (http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 19
Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Ein Kircheneintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären, ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein persönlich beim Standesamt erfolgen.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Hinweise:
Möglich ist ansonsten auch eine vom Notar beglaubigte, kostenpflichtige Austrittswillensentscheidung.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.
Hinweis:
- für Verheiratete, in Lebenspartnerschaft lebende Personen sowie Geschiedene oder Verwitwete:
Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam, steuerrechtlich zum Ende des Monats.
Kosten & Gebühren
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Hinweise:
Die Ausstellung einer Zweitschrift ist mit 10,- EURO Gebühr kostenpflichtig. Diese können Sie persönlich oder schriftlich (per Post, FAX oder E-Mail) unter der oben genannten Behördenanschrift beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer schriftlichen Beantragung eine Kopie Ihres Ausweises beilegen müssen.
Was sollte ich noch wissen?
Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermitteln die Meldeämter das Datum des Austritts an die Datenbank der Finanzverwaltung.
Nimmt Ihr Arbeitgeber bereits am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren teil, wird der Wegfall der Kirchensteuer über die ELStAM-Datenbank automatisch erfasst.
Nimmt Ihr Arbeitgeber noch nicht am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren teil, müssen Sie Ihre Lohnsteuerkarte selbst beim Finanzamt ändern lassen.
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein -KiStG- (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiStG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true)
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein -KiAustrG- (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiAustrG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 26.3 -VwGebV- (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebV+SH+Inhalts%C3%BCbersicht&psml=bsshoprod.psml&max=true)