Städtebauförderung für den „Ortskern Stift“ , Programm: Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Veröffentlicht in Archiv-Wohnen

Die Gemeinde Altenholz ist mit ihrer Gesamtmaßnahme „Ortskern Stift" neu in das Städtebauförderungsprogramm des Bundes „Aktive Stadt- und Ortsteilzenten" aufgenommen worden.

Ortsteilzentren sind Orte für Wirtschaft und Kultur, Wohnen und Arbeiten, Versorgung und Freizeit. Zugleich sind sie Indikationsorte der Gesellschaft und Kristallisationspunkte für das Alltagsleben. Die Stadt- und Ortsteilzentren haben eine besondere Bedeutung für die Zukunft der Städte und Gemeinden insgesamt. Für die Funktionsfähigkeit einer Gemeinde ist ein vitales Zentrum von entscheidender Bedeutung.
In vielen Kommunen ist ein Funktionsverlust der „zentralen Versorgungsbereiche" zu beobachten.
Die Städtebauförderung ist keine Einzelprojektförderung, sondern hat einen gebietsbezogenen Charakter. Jede Einzelmaßnahme einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme steht in einem Bezug zu den Entwicklungszielen für das gesamte Fördergebiet. Deswegen werden verschiedene Einzelmaßnahmen zu einem integrierten Entwicklungskonzept zusammen gefasst.
Städtebauliche Erneuerung verfolgt das Ziel, das bauliche Erbe zu bewahren, soweit es erhaltenswert ist, die Wohn- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, städtebauliche Missstände zu beheben und den Strukturwandel der gewerblichen Wirtschaft durch städtebauliche Maßnahmen zu begleiten.
Städtebauliche Missstände können dabei z. B. Substanzschwächen oder Funktionsverluste sein. Insbesondere im Ortsteil Stift sind städtebauliche Missstände deutlich spürbar. Das Zentrum mit der Stifter Ladenzeile wies seit einigen Jahren vermehrt Leerstände auf. Die Erfüllung seiner Aufgabe als Nahversorgungszentrum des Ortsteils Stift war aus den verschiedensten Gründen erheblich beeinträchtigt. Nach dem Brand muss das Nahversorgungszentrum Anfang 2015 gänzlich abgerissen werden.
Die „einfache" Neuerrichtung einer Ladenzeile an diesem Standort zu gleichen Bedingungen wäre nicht ratsam. Weder die Gewerbetreibenden noch die Kunden waren mit der Situation vor Ort zufrieden. Die Planung für eine Neugestaltung dieses Bereiches sollte sich auch auf die Fragen der Verkehrsführung und der Parkplatzflächen erstrecken und ebenso die Entwicklung benachbarter Gewerbeflächen einbeziehen.

Städtebauliche Missstände sind nicht nur im Bereich der ehem. Ladenzeile zu erkennen; daneben können folgende Bereiche genannt werden:

  • Neuordnung des fließenden und ruhenden Verkehrs
  • Herstellung der Barrierefreiheit der Hauptwegebeziehungen und der Zugänge zu Dienstleistungsorten
  • Herstellung der funktionalen Verbindung Nahversorgungszentrum – Dreiecksfläche (Aldimarkt) durch Reduzierung der Trennwirkung der Dänischenhagener Straße
  • Stärkung der Wohnfunktion durch energetische Maßnahmen und bauliche Verdichtung sowie Umnutzung.

Für den Einsatz von Fördermitteln muss in einem nächsten Schritt ein Gebiet im Rahmen einer Erhaltungssatzung und / oder als Sanierungsgebiet im Rahmen einer Sanierungssatzung festgesetzt werden.
Die Einleitung vorbereitender Untersuchungen (VU) in einem festgelegten Untersuchungsgebiet und daraus resultierend die Erstellung eines integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) sollen Erkenntnisse liefern, die weichenstellend für die weiteren Maßnahmen in diesem Gebiet sein werden.
Die vorbereitenden Untersuchungen, deren Durchführung das städtebauliche  Sanierungsrecht zwingend vorschreibt, beinhalten insbesondere:

  • eine Analyse der bestehenden städtebaulichen Missstände
  • die Auswahl eines geeigneten Rechtsinstruments zur Behebung der Missstände (z.B. Sanierungssatzung)
  • die Definition von baulichen Maßnahmen
  • die Erstellung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie
  • ggf. die Feststellung  des (möglicherweise vom Untersuchungsbericht abweichenden) Sanierungsgebietes.

Nach der Förderrichtlinie ist die Aufstellung eines integrierten Entwicklungskonzeptes im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen ebenfalls verpflichtend.

Um zu vermeiden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Umsetzung der im integrierten Entwicklungskonzept dargestellten Maßnahmen erschweren oder unmöglich machen, kann die Gemeinde nach Bekanntmachung des Beschlusses über die vorbereitenden Untersuchungen die Zurückstellung von Baugesuchen bzw. die vorläufige Untersagung der Maßnahmen im Untersuchungsbereich um bis zu einem Jahr verlangen.

Sollten Sie ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich gern an die Fachbereichsleiterin des Bau- und Ordnungsamtes, Frau Hess, Tel. 0431 – 32 01 400, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.