Bekanntmachung des Spielhallengesetz – SpielhG

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Übernahme der Aufsicht über Spielhallen nach dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen des Landes Schleswig-Holstein (Spielhallengesetz – SpielhG) durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Doppik-EinführungsG vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) sowie der §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Juni 1992 wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Kreises, der Stadt-, Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse gemäß § 23 Nr. 23 der Kreisordnung (KrO), § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung (GO) und § 24 a der Amtsordnung (AO) in Verbindung mit § 28 GO, jeweils in der geltenden Fassung, der nachfolgende

öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen:

§ 1

Vertragspartner

Vertragspartner dieses Vertrages sind der Kreis Rendsburg-Eckernförde, vertreten durch den Landrat, und die Stadt

1. Büdelsdorf, vertreten durch den Bürgermeister,

die hauptamtlich verwalteten Gemeinden

2. Altenholz, vertreten durch den Bürgermeister,

3. Flintbek, vertreten durch den Bürgermeister,

4. Fockbek, vertreten durch die 1. stellvertretende Bürgermeisterin,

5. Kronshagen, vertreten durch den Bürgermeister,

6. Molfsee, vertreten durch den Bürgermeister,

die Ämter

7. Achterwehr, vertreten durch den Amtsdirektor,

8. Bordesholm, vertreten durch den Amtsdirektor,

9. Dänischenhagen, vertreten durch den Amtsvorsteher,

10. Dänischer Wohld, vertreten durch den Amtsdirektor,

11. Eiderkanal, vertreten durch den Amtsvorsteher,

12. Flintbek, vertreten durch den Amtsvorsteher,

13. Fockbek, vertreten durch den Amtsvorsteher,

14. Hohner Harde, vertreten durch den Amtsvorsteher,

15. Hüttener Berge, vertreten durch den Amtsdirektor,

16. Jevenstedt, vertreten durch den Amtsvorsteher,

17. Mittelholstein, vertreten durch den Amtsdirektor,

18. Molfsee, vertreten durch den Amtsvorsteherin,

19. Nortorfer Land, vertreten durch den Amtsdirektor,

20. Schlei-Ostsee, vertreten durch den Amtsdirektor,

§ 2

Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen des Landes Schleswig-Holstein (Spielhallengesetz – SpielhG) durch den Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

(2) Die übrigen Zuständigkeiten über die Erfüllung der Aufgaben nach der Gewerbeordnung, soweit sie nicht die Aufsicht über Spielhallen betreffen, bleiben unberührt.

§ 3

Inhalt und Umfang der Aufgabenübernahme

(1) Der Landrat des Kreises Rendsburg Eckernförde übernimmt für die in § 1 genannten Städte, Gemeinden und Ämter für den Bereich ihrer Stadt, Gemeinde oder Amtes die nach § 12 SpielhG den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsdirektoren bzw. Amtsvorstehern obliegende Zuständigkeit nach diesem Gesetz.

(2) Mit der Übernahme der in Absatz 1 genannten Aufsicht über die Spielhallen durch den Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde gehen die Rechte und Pflichten der in § 1 genannten Beteiligten aus dem SpielhG vollständig auf den Landrat über. Ein Recht zur Mitwirkung der nach § 1 beteiligten Gemeinden und Ämter besteht nicht.

(3) Für die übertragene Aufgabe und Zuständigkeit findet ein Kostenausgleich durch Erstattung von Personal- und Sachkosten nicht statt.

§ 4

Verwaltungshandeln, Rechtsweg

(1) Für die übernommene Aufgabe ist der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde die örtlich und sachlich zuständige Behörde nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes.

(2) Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde schafft in eigener Verantwortung die sachlichen und personellen Voraussetzungen, die für die sachgerechte Wahrnehmung der von ihm übernommen Aufgabe erforderlich sind.

(3) Soweit Verwaltungshandeln aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften

erfolgt, gelten die Bestimmung des Landesverwaltungsgesetzes und der Ver-waltungsgerichtsordnung. Widerspruchsbehörde nach § 73 der Verwaltungs-gerichtsordnung in Verbindung mit § 119 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz ist der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

§ 5

Vertragsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am Tag nach seiner örtlichen Bekanntgabe im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 GkZ in Kraft.

(2) Er wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Das Recht auf Anpassung oder Kündigung des Vertrages in besonderen Fällen gem. § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Sofern ein Beteiligter durch Kündigung nach § 127 des Landesverwaltungsgesetzes ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.

§ 6

Veröffentlichung

Dieser Vertrag wird von den in § 1 genannten Beteiligten örtlich bekannt gegeben.

 

Rendsburg, den 22.7.2014

In Vertretung
gez. Dr. Rohlfs
Dr. Rohlfs, stellvertretender Landrat

 

Altenholz, den 30. 9 2013

gez. Ehrich
Ehrich, Bürgermeister

 

Der vorstehende Vertrag ist örtlich bekanntzumachen.

Altenholz, 10.10.2014

Ehrich, Bürgermeister