Neues Bundesmeldegesetz tritt ab 1. November 2015 in Kraft

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Stichwort: Wohnungsgeberbestätigung

Das neue Bundesmeldegesetz führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes und die Meldegesetze der Bundesländer zusammen und schafft erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften.

Insbesondere hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung künftig einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, über die der Wohnungsgeber (i.d.R. der Vermieter) den Ein- oder Auszug bestätigt. Ein entsprechender Vordruck mit den erforderlichen Daten für die Bestätigung des Wohnungsgebers können hier  pdfWohnungsgeberbestaetigung.pdf  heruntergeladen werden und liegen im Bürgerbüro für Sie zur Abholung bereit.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber kann der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Institution sein. Wenn eine Wohnung durch den Eigentümer selbst bezogen wird, muss diese meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung als sogenannte Eigenerklärung leisten. Nebenwohnungen können aufgrund der geänderten Gesetzeslage durch den Bürger nur noch bei der Meldebehörde abgemeldet werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich seine Hauptwohnung befindet. Eine Abmeldung bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes ist demnach rechtlich nicht mehr zulässig.

Meldepflicht
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Ebenfalls neu geregelt wurde, dass jetzt eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist durch die wegziehende Person künftig die Angabe der neuen Adresse im Ausland erforderlich.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

Besucherregelung
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Nähere Informationen zu dieser Thematik können im Bürgerbüro erfragt werden (Tel.: 3201-210 bis 213).

 

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Amt für Bürgerdienste
Bürgerbüro