Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Altenholz am 6. November 2016

Veröffentlicht in Bürgermeisterwahl 2016

Aufgrund des Beschlusses des Gemeindewahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2016 vom 14. April 2016 findet die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters am Sonntag, dem 6. November 2016, statt. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl würde am Sonntag, dem 27. November 2016, stattfinden.

Gemäß §§ 46 ff. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) i. V. m. § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge sind nach § 19 i. V. m. § 46 GKWG spätestens bis zum

19. September 2016, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)

schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, 1. Stock, Zimmer 113, einzureichen.

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Wählbar ist, wer

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen:

Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:

  1. in der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

zu 1. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 GKWG muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

zu 2. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKWG muss von mindestens 115 Wahlberechtigten (§ 8 i. V. m. § 51 Abs. 3 GKWG) aus der Gemeinde Altenholz persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Der Wahlvorschlag ist auf einem amtlichen Formblatt (Anlage 10 zu § 74 GKWO) mit der Bescheinigung des Wahlrechts für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner (nach dem Muster der Anlage 11 bzw. 11 a zu § 75 Abs. 1 GKWO) einzureichen.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.

Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a zu § 75 Abs. 1 GKWO zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.

Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts vorgelegt werden, ungültig.

Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen stehen beim Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben. Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Mit dem Wahlvorschlag sind gem. § 75 Abs. 2 GKWO folgende Anlagen einzureichen:

  1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (nach dem Muster der Anlage 13 zu § 75 Abs. 2 GKWO);
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (nach dem Muster der Anlage 16 zu § 75 Abs. 2 GKWO);
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers (nach dem Muster der Anlage 18 zu § 75 Abs. 2 GKWO). Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben (nach dem Muster der Anlage 18 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
  4. bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber die erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung des Vorschlages (mindestens 115) auf amtlichen Formblättern mit der Bescheinigung des Wahlrechts für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner (nach dem Muster der Anlage 11 bzw. 11 a zu § 75 Abs. 1 GKWO).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden (§ 51 Abs. 5 GKWG, § 73 GKWO), dass

  1. eine in der Gemeindevertretung vertretene Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,
  3. die Wahl durch die Gemeindevertretung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält,
  4. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären.

Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den §§ 46 bis 51 des GKWG sowie den §§ 72 bis 75 der GKWO weise ich besonders hin.

Altenholz, 13. Mai 2016


Gemeinde Altenholz
Der Gemeindewahlleiter
für die Bürgermeisterwahl
Knuth