1. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz zur Regelung der Einweisung und Unterbringung von obdachlosen Personen in Unterkünften und zur Erhebung von Abgaben für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2015 (GVOBl.Schl.-H. S. 200), i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.6.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.9.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 23.3.2016 nachfolgende 1. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für Obdachlosenunterkünfte gemäß § 1, die im Eigentum der Gemeinde stehen, wird eine Benutzungsgebühr wie folgt festgesetzt:
Obdachlosenunterkunft |
Größe insgesamt in m² |
Benutzungsgebühr pro genutztem m² und Monat |
Altenholzer Straße 3d |
83,51 m² |
8,62 €/m² |
Klausdorfer Straße 91 |
143,13 m² |
6,98 €/m² |
Die Benutzungsgebühr beinhaltet alle Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten und der Kosten des Stromverbrauchs.
(2) Wird eine unter Abs. 1 genannte Unterkunft möbliert überlassen, werden 20% Möblierungszuschlag auf die Benutzungsgebühr erhoben. Der Möblierungszuschlag wird der monatlichen Benutzungsgebühr zugeschlagen.
(3) Die nicht in der Benutzungsgebühr enthaltenen Nebenkosten gem. Abs. 1 Satz 2 hat der Benutzer der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Die Gemeinde kann monatliche Vorauszahlungen auf die Kostenerstattungsbeträge erheben. § 15 gilt entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr und der Nebenkosten nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.
(5) Bei Benutzung bestimmter Flächen durch mehrere Nutzer wird die entsprechende Fläche anteilig berücksichtigt. Die Benutzungsgebühr von Garagen oder sonstigen Nebengebäuden beträgt 50,-- € monatlich pro Gebäude.
Artikel 2
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Altenholz, 17. Mai 2016
Gez. Ehrich
Bürgermeister