Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

1 B Plan 39Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 im Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 20.7.2016 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 25. Juli 2016

Ehrich
Bürgermeister