Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister

Veröffentlicht in Meldungen

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Altenholz,

bezugnehmend auf und die am 7. Mai 2017 bevorstehende Landtagswahl weist die Gemeinde Altenholz darauf hin, dass die Meldebehörde nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) den Parteien und Wählergruppen in den vorangehenden sechs Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen darf. Diese dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten für diesen und für die nachfolgenden Fälle ohne Angaben von Gründen zu widersprechen:

  • Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden
  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.

Das Widerspruchsrecht kann im BürgerBüro des Rathauses oder durch formlose schriftliche Mitteilungen an die Gemeinde Altenholz, unter Angaben der vollständigen persönlichen Daten und welchen Datenübermittlungen widersprochen wird, ausgeübt werden.
Rechtsgrundlagen für die Hinweispflicht sind die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und § 2 Abs. 3 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LMG).
Eine gesonderte Bestätigung, dass der im Melderegister gespeicherte Datensatz mit einer entsprechenden Übermittlungssperre belegt wurde, erfolgt nicht.

Auszug aus dem Bundesmeldegesetz (BMG):

§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.

Auszug Ende.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Amt für Bürgerdienste