Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz, Kreis Rendsburg-Eckernförde, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Auslegung B Plan 39Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 15. Juli 2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte  Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg" westlich der Claus-Rixen Schule und nordöstlich der freien Landschaft und die Begründung liegen

vom 3. August 2015 bis 4. September 2015

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Altenholz, Kreis Rendsburg-Eckernförde, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Auslegung B Plan 13Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 15. Juli 2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte  Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des nördlichen Teilbereichs der Claus-Rixen-Schule, östlich und südlich der Klausdorfer Straße und nordwestlich des Sportplatzes und die Begründung liegen

vom 3. August 2015 bis 4. September 2015

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und
Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Altenholz, 16. Juli 2015

Ehrich
Bürgermeister