Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 1b (zu § 13 Abs. 2 GKWO)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 6. November 2016 in der Gemeinde Altenholz.
- Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeister für die Gemeinde Altenholz wird in der Zeit vom 17. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im BürgerBüro des Rathauses, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisieren Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 21. Oktober 2016 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter oder seiner Vertretung im Rathaus, Zimmer 113, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16. Oktober 2016 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. - Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
durch Briefwahl
teilnehmen. - Einen Wahlschein erhält auf Antrag