Bekanntmachung d. Beschlusses über die 2. Änderung d. Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich d. Bebauung „Klausdorfer Straße"(K19),südlich „Uhlenhorster Weg"(L254),westlich u. nördlich Erdbeerfeld i. Verfahren n. §13a BauGB

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Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 5.4.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich der Bebauung „Klausdorfer Straße" (K19), südlich „Uhlenhorster Weg" (L254), westlich und nördlich „Erdbeerfeld" (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

B34 2LageplanAltenholz, 19. April 2017

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der Beteiligung d. Öffentlichkeit zu dem Entwurf d. Teilfortschreibung d. Landesentwicklungsplans 2010 & d. Entwürfen d. Teilaufstellungen d. Regionalpläne f. d. Planungsräume I-III zur Ausweisung v. Vorranggebieten f. d. Windenergienutzung

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Mit Runderlass vom 23. Juni 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 772), zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. April 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 424), hat die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung ihrer allgemeinen Planungsabsichten die Verfahren zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 (LEP) und zur Teilaufstellung der Regionalpläne für die Planungsräume I bis III (jeweils Sachthema Windenergie) eingeleitet.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Villa Hoheneck nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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B36 1Lageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsDer von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 1. Februar 2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der „Villa Hoheneck" und die Begründung liegen

vom 6. März 2017 bis 6. April 2017

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Nachfolgende Gutachten liegen vor und zur Einsichtnahme bereit:

  • grünordnerischer Fachbeitrag
  • Artenschutzgutachten
  • Lärmgutachten
  • Baumgutachten

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Altenholz, 13. Februar 2017

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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B19 2Lageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsDer von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 1. Februar 2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks und die Begründung liegen

vom 20. Februar 2017 bis 20. März 2017

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat im Rahmen einer Bürgerinformation am 3. November 2016 stattgefunden. Nachfolgende Gutachten liegen vor und zur Einsichtnahme bereit:
- grünordnerischer Fachbeitrag
- Verkehrsgutachten
- Schallgutachten Gewerbelärm
- Schallgutachten Sportanlagenlärm 

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Altenholz, 2. Februar 2017

Ehrich
Bürgermeister