Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 30. September 2015 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine gewerbliche Nutzung nach Satz 1 liegt auch dann vor, wenn diese Nutzung für das Grundstück erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslöst, der einer gewerblichen Nutzung nach dem Gewerberecht entspricht."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Altenholz, 6. Oktober 2015
Ehrich
Bürgermeister