Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Altenholz (Ausbaubeitragssatzung)

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 14. Juni 2017 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der § 11 wird wie folgt neu gefasst:

Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so ist der Beitrag oder die Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Altenholz, 29. Juni 2017


Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 ...

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B19 aufLageplan

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks nördlich der Bebauung der Straße „Aukamp", westlich der Bundesstraße 503 und östlich des Betriebsgeländes der „Dataport AöR"

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 17. Mai 2017 beschlossen, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks nördlich der Bebauung der Straße „Aukamp", westlich der Bundesstraße 503 und östlich des Betriebsgeländes der „Dataport AöR" aufzustellen.

Planungsziel:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung weiterer Park- und Stellplatzflächen im Bereich der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sowie des Studentenwohnparks geschaffen werden.

Der vorgesehene Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 ist im nachstehend abgedruckten Lageplan dargestellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Altenholz, 26. Mai 2017

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung des Beschlusses über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR (...) im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

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Bekanntmachung des Beschlusses über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)B19 2

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.5.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Bekanntmachung d. Beschlusses über die 2. Änderung d. Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich d. Bebauung „Klausdorfer Straße"(K19),südlich „Uhlenhorster Weg"(L254),westlich u. nördlich Erdbeerfeld i. Verfahren n. §13a BauGB

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Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 5.4.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich der Bebauung „Klausdorfer Straße" (K19), südlich „Uhlenhorster Weg" (L254), westlich und nördlich „Erdbeerfeld" (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

B34 2LageplanAltenholz, 19. April 2017

Ehrich
Bürgermeister