Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 für das „Gebiet südöstlich der Straße ‚Am Dehnberg‘, westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft“

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 28. Januar 2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 39 für das „Gebiet südöstlich der Straße ‚Am Dehnberg‘, westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft" aufzustellen.

Planungsziel:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Bebauung eines Wohngebietes geschaffen werden.

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 ist im nachstehend abgedruckten Lageplan dargestellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Altenholz, 17. Februar 2015

Ehrich
BürgermeisterB Plan 39

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Altenholz nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28. Januar 2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet „südlich der Langkoppel, nordwestlich der Industriebahn und östlich der Altenholzer Straße" und die Begründung liegen

vom 9. März 2015 bis 10. April 2015

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.Langkoppel

Einleitung/Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) als Voraussetzung für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

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Die Gemeinde Altenholz plant die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 10.12.2014 den Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen für den Bereich des Ortskerns Stift gem. § 141 BauGB gefasst.

Bekanntmachung des Spielhallengesetz – SpielhG

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Bekanntmachung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Übernahme der Aufsicht über Spielhallen nach dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen des Landes Schleswig-Holstein (Spielhallengesetz – SpielhG) durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Doppik-EinführungsG vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) sowie der §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Juni 1992 wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Kreises, der Stadt-, Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse gemäß § 23 Nr. 23 der Kreisordnung (KrO), § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung (GO) und § 24 a der Amtsordnung (AO) in Verbindung mit § 28 GO, jeweils in der geltenden Fassung, der nachfolgende

öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen: