Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für den Erweiterungsbereich „Waldwinkel"

Aufgrund des § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz in ihrer Sitzung am 20.7.2016 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für den Erweiterungsbereich „Waldwinkel" beschlossen. Ein pdfLageplan.pdf, in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, war Bestandteil des Beschlusses. Den Lageplan sehen Sie auch hier:

Untersuchungsgebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit der Einleitung für den Bereich „Waldwinkel" soll das bereits bestehende Untersuchungsgebiet „Ortskern Stift", für das bereits mit Beschluss vom 10.12.2014, veröffentlicht in den Altenholzer Nachrichten am 23.1.2015, die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschlossen wurde, ergänzt und erweitert werden.

Als vorläufiges Sanierungsziel für diesen Erweiterungsbereich wird insbesondere die Erneuerung der Straße Waldwinkel im Zuge der künftigen Sanierungsmaßnahme „Ortskern Stift" bestimmt.

Hinweise:

1. Die vorbereitenden Untersuchungen sind vor der Festlegung eines Sanierungsgebietes durchzuführen, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

2. Gemäß § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, die Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

3. An personenbezogenen Daten, die nur zum Zwecke der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

4. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemeinde Altenholz
Bau- und Ordnungsamt

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Altenholz

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B Plan 4Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet nördlich der „Boelkestraße", östlich der Straße „Stegeltor", westlich der Straße „Friedrichsruher Weg" und südlich der „Fördestraße" im Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet nördlich der „Boelkestraße", östlich der Straße „Stegeltor", westlich der Straße „Friedrichsruher Weg" und südlich der „Fördestraße" im Verfahren nach § 13a BauGB vorhabenbezogen aufzustellen. Dabei wird gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Planungsziel ist die Erneuerung und Aufwertung des Wohnquartieres durch Abriss des Altbestandes und Neubau zweier Mehrfamilienhäuser.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Einwohnerversammlung am 13.7.2016 durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird abgesehen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde Altenholz stehen Ihnen im Rathaus, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, während der Öffnungszeiten für Informationen über Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung gern zur Verfügung.

Der vorgesehene Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 ist im nachstehend abgedruckten Lageplan dargestellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Altenholz, 25. Juli 2016

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz

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1 B Plan 39Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 im Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 20.7.2016 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet südöstlich der Straße „Am Dehnberg", westlich der Claus-Rixen-Schule und nordöstlich der freien Landschaft für die Baufelder 3 und 5 (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 25. Juli 2016

Ehrich
Bürgermeister

2. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz zur Regelung der Einweisung und Unterbringung von obdachlosen Personen in Unterkünften und zur Erhebung von Abgaben für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung)

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Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2015 (GVOBl.Schl.-H. s: 200), i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.6.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.9.2015 (GVOBl. Schl.-H- S. 322) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 15.6.2016 nachfolgende 2. Änderungssatzung erlassen:

1. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz zur Regelung der Einweisung und Unterbringung von obdachlosen Personen in Unterkünften und zur Erhebung von Abgaben für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2015 (GVOBl.Schl.-H. S. 200), i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.6.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.9.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 23.3.2016 nachfolgende 1. Änderungssatzung erlassen:

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Altenholz für das Haushaltsjahr 2016

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Aufgrund des § 95 b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23. März 2016 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

   

erhöht

um

vermin-

dert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes

einschl. der Nachträge

   

gegenüber bisher

nunmehr festgesetzt auf

           

1.

im Ergebnisplan der

       
 

Gesamtbetrag der Erträge

493.900 €

 

19.605.600 €

20.099.500 €

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen 

395.800 €

 

19.243.800 €

19.639.600 €

 

Jahresüberschuss

98.100 €

 

361.800 €

459.900 €

           

2.

im Finanzplan der

       
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

132.700 €

 

17.025.500 €

17.158.200 €

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

405.800 €

 

16.964.900 €

17.370.700 €

           
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investi-tionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

1.100.000 €

 

8.388.200 €

9.488.200 €

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investi-tionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

1.100.000 €

 

8.977.600 €

10.077.600 €

§ 2

Es werden neu festgesetzt:

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher 1.171.800 € auf            2.271.800 €.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen von bisher 119 Stellen auf 117 Stellen.

Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2016 bleiben unverändert.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 30. März 2016 erteilt.

 

Altenholz, 4. April 2016                     

Ehrich
Bürgermeister

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Altenholz für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 und die Anlagen können im Rathaus bei Herrn Pahl, Zimmer 218, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Altenholz, 22 April 2016

Gemeinde Altenholz
Ehrich
Bürgermeister