Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz im Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

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Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum II

Der bestehende Landschaftsrahmenplan III aus dem Jahr 2000 ist aufgrund der Neufassung der Planungsräume in Schleswig-Holstein durch das Landesplanungsgesetz (LaPlaG) vom 27. Januar 2014 sowie aufgrund neuer Rahmenbedingungen und aktueller Entwicklungen durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein als oberste Naturschutzbehörde fortgeschrieben bzw. neu gefasst worden. Aus dem alten Planungsraum III ist der neue Planungsraum II geworden. Hierzu gehören unverändert die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die Städte Kiel und Neumünster.

Der Entwurf des neuen Landschaftsrahmenplanes II bestehend aus drei Karten im Maßstab 1:100.000, einem Textteil sowie einem Anhang (Erläuterungen) mit ergänzenden Ausführungen und Darstellungen kann im Bau- und Ordnungsamt des Rathaus der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, während der Öffnungszeiten, montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, in Zimmer 208 eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung beginnt am 1. Oktober 2018 und endet am 31. Januar 2019.

Jeder, dessen Belange durch den Entwurf des Landschaftsrahmenplanes II berührt werden, kann der Gemeinde Altenholz unter oben genannter Adresse oder dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel vom 1. Tag der Auslegung an bis zu ein Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist eine Stellungnahme schriftlich oder zur Niederschrift abgeben. Die Stellungnahme kann zusätzlich digital an folgende E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gesandt werden.

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein wird die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitteilen.

Der bestehende Landschaftsrahmenplan III verliert am Tag nach der Veröffentlichung des neuen Landschaftsrahmenplans II im Amtsblatt Schleswig-Holstein seine Gültigkeit.

Der Entwurf des neuen Landschaftsrahmenplans II und die dazugehörigen Karten sind auch im Internet unter https://bolapla-sh.de einsehbar. Auch hierüber kann eine Stellungnahme abgegeben werden.

Altenholz, 18.9.2018

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister

Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBL. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.6.2018 und mit der Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 25.6.2018 folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen:

2. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 21.3.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz erlassen:

Bekanntmachung des Beschlusses über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks

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B 19 3 2018Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.12.2017 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet „der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks" (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 8. März 2018

Ehrich
Bürgermeister

Satzung über die Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Nr. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl. – H. S. 57) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.3.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung zur Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern mit der Ehrenmedaille erlassen:

Widmung von öffentlichen Straßen

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SchulkoppelDie Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Straßen dem öffentlichen Verkehr:

Schulkoppel, Hinterm Teich und Eckkoppel (Gemarkung Friedrichshof, Flur 3, Flurstück 141).

Die Einstufung der Straßen erfolgt gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3. a) StrWG als Ortsstraßen (Gemeindestraßen). Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten wird nicht verfügt.

Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Altenholz und sind in der beigefügten Karte farblich hervorgehoben.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, einzulegen.

Altenholz, den 2. Januar 2018

Unterschrift Ehrich Siegel
gez. Ehrich Siegel