Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 38 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.12.2014 den Bebauungsplan Nr. 38 der Gemeinde Altenholz B Plan 38für das Gebiet des Abfallwirtschaftshofes nördlich und südlich der K49 sowie östlich und westlich der Straße Kubitzberg im Ortsteil Dehnhöft (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 38 tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 38, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 16. Februar 2016

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der 11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 203), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 2,83 € pro Jahr."

 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Altenholz, den 10. Dezember 2015

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung einer Hundesteuer

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GvOBl. Schl.-H. S. 200, 203) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:

Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 203), und der §§ 1, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Altenholz vom 9. Dezember 2015 folgende 6. Änderungssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Gemeinde Altenholz erlassen:

Artikel 1

In § 24 Abs. 1 wird der Gebührensatz von „2,75 €" in „2,61 €" geändert.

In § 24 Abs. 2 Buchstabe a wird der Gebührensatz von „0,63 €" in „0,71 €" geändert.

 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Altenholz, 10. Dezember 2015

Ehrich
Bürgermeister

 

Hinweis der Verwaltung zur vorstehenden Bekanntmachung:

Mit der Bekanntmachung der vorstehenden Satzung wird ab 1. Januar 2016 der Gebührensatz für das Ableiten von Schmutzwasser von bisher 2,75 € um 0,14 € auf 2,61 € je m³ Abwasser gesenkt. Gleichzeitig wird der Gebührensatz für das Ableiten von Niederschlagswasser von bisher 0,63 € um 0,08 € auf 0,71 € je m² gebührenpflichtiger Fläche angehoben; diese Gebührenanhebung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass gegenüber der Gebührenkalkulation des Vorjahres die laufenden Kosten um 140.000 € angehoben wurden, die insbesondere für die Entschlammung von Regenrückhaltebecken benötigt werden.