Bekanntmachung der 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBL. Schl.-H. S. 404), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.12.2024 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom folgende 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen:
Artikel I
9 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
a) Hauptausschuss
Zusammensetzung: 9 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet:
- Dem Hauptausschuss obliegen die Aufgaben nach § 45 b GO sowie die Aufgaben nach dieser Satzung.
- Er ist oberste Dienstbehörde sowie Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ohne Disziplinarbefugnis.
- Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
- Dem Hauptausschuss wird die Befugnis verliehen, in folgenden Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,-- € zu entscheiden:
4.1. Stundungen, Niederschlagungen
4.2. a) der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde,
b) die Führung von Rechtsstreitigkeiten (Folgekosten aus Rechtsstreitigkeiten) und der Abschluss von Vergleichen,
4.3 die Veräußerung, der Tausch oder die Belastung von Gemeindevermögen,
4.4 die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften,
4.5 die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
4.6 die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
4.7 die Bewilligung von Darlehen,
4.8 Auftragsvergaben seines Aufgabenbereiches im Rahmen der ihm durch den Haushaltsplan zugewiesenen Budgetgruppen. - Dem Hauptausschuss wird die Befugnis verliehen, in folgenden Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 50.000,- € zu entscheiden:
5.1 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen,
5.2 der Abschluss von Leasingverträgen (Jahresleistung),
5.3 die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten. - Darüber hinaus berät der Hauptausschuss über
6.1 die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde,
6.2 den Stellenplan,
6.3 die Stellungnahmen zu Berichten überörtlicher Prüfungen, jedoch nicht über jene der überörtlichen Prüfungen der Finanzbuchhaltung. Letztere obliegen dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss. - Der Hauptausschuss entscheidet bei Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
- Der Hauptausschuss trifft Finanzentscheidungen im Rahmen der durch den Haushaltsplan zugewiesenen Budgetgruppen.
- Der Hauptausschuss nimmt die ihm gemäß § 45 b Abs. 4 GO gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der Beteiligungen wahr. In diesem Rahmen berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.
- Umsetzung der Ziele und Grundsätze.
- Feuerwehrwesen.
Artikel II
9 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert:
e) Ausschuss für Bau und Infrastruktur
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
Aufgabengebiet:
- Bauleitplanung einschl. Rahmenplanung, Ortsentwicklung und Regionalplanung
- Bauplanung im Neubaubereich und bei nichtgemeindlichen Vorhaben
- Verkehrswesen
- Versorgung und Entsorgung, Straßen und Kanäle
- Digitale Infrastruktur
- Städtebauförderung
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Altenholz, den 11.12.2024
Mike Buchau,
Bürgermeister